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Deutschland führte per Gesetz die "Todesstrafe" wieder ein.
Am 01. Juni 2006 wurde vom deutschen Parlament das sog. Optimierungsgesetz zum SGB II in aller Eile durchgeboxt. Damit ist es nun offiziell durch Gesetz erlaubt gleich auch aus welchen Gründen auch immer einem Hartz-IV-Empfänger auch im Umfang von 100% seine Leistung zu streichen.
Dies bedeutet konkret für den jeweiligen, mittellosen bzw. nur auf eben diese soziale Leistung angewiesenen Bezieher, dass er keinerlei finanzielle Mittel mehr zur Bestreitung seinen generellen Lebensunterhaltes mehr hat; diese sind mit der Leistungseinstellung durch die ARGE auf NULL Euro monatlich gesunken.
Andererseits bedeutet dies aber auch, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Leistungsverpflichtungen zum Mietvertrag nachzukommen, mit der Folge, dass es sehr kurzfristig absehbar ist, wann ihm die fristlose Kündigung wegen Mietezahlungsverzug auf den Tisch flattert.
Insgesamt folgt daraus, dass der Hartzie mangels der Möglichkeiten zur Nahrungsbeschaffung ab dem Datum des vollständigen Leistungsentzuges zu Hungern beginnen muss (es sei denn, er könnte sich entschliessen, seinen Lebensunterhalt fortan durch die Begehung von Straftaten gegen fremdes Eigentum oder Personen zu gewährleisten).
Das langsame Aushungernlassen durch den Staat (Bundesanstalt für Arbeit und Soziales -> Arbeitsämter -> ARGEn) verbunden mit der zwingend folgenden Obdachlosigkeit die als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein nicht hinnehmbarer, ordnungswidriger Zustand ist muss daher, insbesondere auch in den kühleren und winterlichen Jahreszeiten unvermeidbar in kurzer Zeit den (legalen) Tod der betroffenen Person zur Folge haben.
Damit steht insoweit das, die vorsätzliche Tötung eines Menschen zulassende, Optimierungsgesetz zum SGB II in sehr klarem und Widerspruch zum höchsten, geschützten Grundrechtsgut der bundesdeutschen Verfassung und den dazu anerkannten Menschenrechtsvereinbarungen.
Der Leistungsentzug durch die ARGEn oder deren gleichwertigen, anderslautenden Organisationen im Rechtsbereich ALG2/SGB II erfolgt immer als strafbewehrende Sanktion für tatsächliche oder auch nur vermeintliche oder fiktiv behaupteten Rechtsverstöße gegen die Hartz-IV-Regelungen.
Das Grundgesetz verbietet jedoch gerade die Tötung als Strafe für einen Gesetzesverstoss ausdrücklich.
Die Volksvertreter jedoch und dies durch alle (regierenden) Parteien hinweg haben mit dem Optimierungsgesetz ein wenn auch rechtswidriges Instrument geschaffen, genau diese verbotene – Strafe er Tötung eines Menschen wieder in die aktuelle Handhabung eingeführt.
Fazit: Die Execution der Todesstrafe ist seit dem Ende des letzten nazionalsozialistischen Weltkrieges wieder wenn auch sehr pseudolegal offiziell in Deutschland salonfähig und praktisch anwendbar eingeführt.
Darüber hinaus wird sie auch von den executiven Organen der Bundesanstalt für Arbeit und Soziales, unter Bundesminister Franz Müntefering, SPD, nämlich den ARGEn, oder wie sich diese Agenturen in den verschiedenen Bundesländern auch immer nennen mögen, ohne mit der Wimper zu zucken vollstreckt.
Der bisher wohl skandalöseste Fall, in dem ein Mensch auf diese grausame Weise executiert worden ist, ist der behinderte, 20jaehrige André Kirsch aus Speyer (geb. am 09.03.1987 gestorben worden am 11.04.2007).
Ein weiterer Fall, in dem die Tötungsaktion derzeiten aktuell in vollem Gange ist, spielt sich zur Zeit im Bereich der ARGE Gadebusch-Land ab.
Dort wurde dem schwerbehinderten, 62jaehrigen P.E. (Namen aus Gründen des Persönlichkeitsrechts gekürzelt) am 01.07.2007 durch die ARGE Gadebusch stillschweigend die Leistung mit 100% (fortdauernd) eingestellt.
Schlussbemerkung:
Deutschland ist kein armes Land - Deutschland ist ein mörderisches Land!
Durch das neue SGBII-"Optimierungsgesetz" wird das grundgesetzliche Verbot der Todesstrafe ausgehebelt und zumindest für die Hartz-IV Bezieher umgangen.
Nach SGBII-Optimierungsgsetz können - aus welchen Gründen auch immer - den Hilfebedürftigen die Leistungen sogar um 100% gestrichen werden. Die Folge davon ist: >langsames Verhungern - Verlust der Wohnung - und schliesslich verrecken wie eine Ratte - irgendwo auf der Landstrasse.
Es leben das selbstgerechte pseudodemokratische und ach so sozialstaatliche Deutschland 2007.
Art.102 GG [Unzulässigkeit der Todesstrafe] Die Todesstrafe ist abgeschafft Rn. 1 Diese Vorschrift bildet zum einen eine Reaktion auf den Missbrauch der Todesstrafe durch den nationazialsozialistische Staat [BVerfGE 39, 1/36f; 45, 187/225] und trägt andererseits dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Nutzen der Todesstrafe im Vergleich zur lebenslangen Freiheitsstrafe zu gering ausfällt, um damit die Vernichtung des höchsten Rechtswertes, das Leben eines Menschen, zu rechtfertigen. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 [BGBl. I 1]
Siehe auch:
http://gnnvsh4.webgoo.us/Skandale-aus-dem-Sozialgericht-f9
/Am-01062006-fuehrte-Deutschland-die-Todesstrafe-wieder-ein-p36.htm#36
Quelle: pr-sozial
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